Immobilienmakler beim Hausbau

Veröffentlicht von

Aber im Kontrast zu Personen(handels)gesellschaften haben diese personellen Veränderungen bei juristischen Personen keine Auswirkungen auf den Bestand der Erlaubnis. Basierend auf einem ursprünglichen, aber modern dargestellten Dienstleistungsverständnis, werden in weiterer Folge mögliche Konzeptionen und Auswirklungen von nutzerorientierten Kunden- und Nutzwertanalysen dargestellt. TR: Wie hat Deutschland es denn dann überhaupt geschafft, trotzdem ein weltweit führendes Land der Ingenieure zu werden? TR: Wie lassen sich mehr Menschen für technische Berufe begeistern? Nur bei Immobilienmaklern und Darlehensvermittlern nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Größt und 2 GewO besteht – sofern in diesen Fällen ein besonderer Anlass für eine außerordentliche Prüfung gegeben ist – die Möglichkeit, auch andere Personen die Prüfung zu beauftragen. Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerblich genutzte räume oder Wohnräume vermittelt oder (als sog. Nachweismakler) die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO.

Oft ist es deshalb hilfreich einen Immobilienmakler eine der Suche zu beauftragen, denn diese besitzen einen guten Marktüberblick und über genug Know How um nach ihren Bedürfnissen und Wünschen das passende Objekt zu suchen. Diese Berufsausbildung schlägt z. B. der IVD als Mindestmaß der Qualifikation für Immobilienmakler vor. Dazu kommt die langjährige Erfahrung als Immobilienmakler in München im umkreis eine erfolgreiche Immobilienvermittlung. Er bietet ein ganzheitliches Betreuungskonzept reihum den Verkauf und Einkauf einer Immobilie an. Eine Garantie für den Vertriebserfolg ist jedoch selbst die beste Vorbildung nicht. Selbstverständlich stehe ich Ihnen bei einer Vorauswahl seriöser Käufer beziehungsweise Mieter für Ihre Immobilien in München zur Seite. Dies wird regelmäßig dann verneint, wenn der Antragsteller oder Betriebsleiter in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen einer Konkurs- beziehungsweise Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde. So entfällt die sonst erforderliche Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse, wenn der Antrag für die neue Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde nach § 34c GewO gestellt wird. Eine Erlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller – bei einer juristischen Person auch der Geschäftsführer bzw. Vorstand – oder eine neben anderen die Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen müssen eine Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde nachgewiesen sein. Auch muss der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Für die Erlaubniserteilung ist nachzuweisen, dass der Antragsteller – bei juristischen Personen auch Vorstand oder Geschäftsführer – persönlich zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Auch ein Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand juristischer Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 9 MaBV). Wenn die juristische Person bereits im Handelsregister eingetragen ist und erst dann die erforderliche Erlaubnis beantragt wird – was aufgrund einer zum 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderung (MoMiG) möglich ist – sind die Geschäftsführung bzw. der Vorstand für die Erlaubniserteilung verantwortlich. Weiter benötigen Gewerbetreibende seit 21. März 2016 die eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34i GewO als Immobiliardarlehensvermittler, wenn sie den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend von § 491 Absatz 3 BGB oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen entsprechend von § 506 BGB vermitteln oder hierzu beraten wollen.

Gewerbetreibende, soweit sie nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Größt GewO lediglich Verträge mit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden nach § 481 BGB vermitteln oder entsprechende Vertragsabschlüsse nachweisen wollen. Nun gar mit Rücksicht auf den gegebenenfalls vorzulegenden Prüfbericht (s. unten) ist auch noch zu beachten, dass § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO zwischen den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 a/b unterscheidet. Einer der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) hat der Gesetzgeber Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c GewO ausüben, besonderen Berufsausübungsregeln, e. g. Buchführungs-, Informations- und Anzeigepflichten unterworfen. Da Gewerbetreibende diesen Prüfbericht regelmäßig (auf ihre Kosten) nur dann vorzulegen haben, wenn sie eine Tätigkeit als Bauträger (Nr. 3a) und/oder als Baubetreuer (Nr. 3b) ausüben, sollte auch unter diesem Aspekt geprüft werden, für welche (Teil-) Bereiche die Erlaubnis beantragt wird bzw. erforderlich ist. Auch Gewerbetreibende, die zwar eine Erlaubnis als Bauträger und/oder Baubetreuer besitzen, die aber im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Abs. 1 GewO ausgeübt haben, müssen sich nicht prüfen lassen.

Unser Immobilienmakler des Vertrauens ist Dahoam Immobilien : https://www.dahoam.immo/